Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Performance Rent GmbH (B2C-Mietverträge)

Geltungsbereich: Diese AGB gelten für Mietverträge zwischen der Performance Rent GmbH (nachfolgend Vermieterin) und Verbrauchern (§13 BGB) über die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen.

1. Vertragsschluss und berechtigte Fahrer

1. Vertragsabschluss: Der Mietvertrag kommt entweder durch persönliche Unterzeichnung oder durch eine vom Vermieter bestätigte Online-Buchung zustande. Der Mieter erhält bei Online-Buchung eine Bestätigung per E-Mail. Für derartige Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht, da es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit termingebundenen Freizeitbetätigungen (hier: Fahrzeuganmietung zu festem Zeitraum) handelt (§312g Abs.2 Nr.9 BGB).
2. Mieter und Fahrer: Als Mieter können eine oder mehrere Personen auftreten; alle Mieter müssen im Mietvertrag namentlich genannt sein. Lediglich die dort aufgeführten Personen sind zur Fahrzeugnutzung berechtigt. Eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die im Vertrag nicht als Mieter oder zusätzliche Fahrer eingetragen sind, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt. Sofern im Mietvertrag ein oder mehrere zusätzliche Fahrer als berechtigte Lenker angegeben sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese Personen alle Voraussetzungen erfüllen – insbesondere müssen sie einen gültigen, für das Fahrzeug geeigneten Führerschein besitzen und sämtliche vertraglichen Auflagen einhalten.
3. Verantwortlichkeit für Dritte: Der Mieter trägt die Verantwortung für das Handeln eines jeden berechtigten Fahrers wie für eigenes Handeln. Er steht dafür ein, dass auch zusätzliche Fahrer die Bestimmungen dieses Mietvertrags und dieser AGB beachten. Verstößt ein zusätzlicher Fahrer gegen die Vertragsbestimmungen, wird dies dem Mieter zugerechnet. Sind mehrere Personen als Mieter eingetragen, haften sie als Gesamtschuldner.
4. Unbefugte Nutzung durch Dritte: Jegliche Weitergabe oder Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Dritte (weder entgeltlich noch unentgeltlich, auch nicht kurzfristig) ist strikt untersagt. Verstößt der Mieter gegen dieses Verbot und überlässt das Fahrzeug einer nicht autorisierten Person, stellt dies einen groben Vertragsverstoß dar. In diesem Fall haftet der Mieter unbegrenzt für sämtliche daraus entstehenden Schäden; insbesondere entfällt ein vereinbarter Versicherungsschutz oder eine Haftungsbegrenzung für den Mieter in solchen Fällen (siehe auch Ziffer 6).

2. Pflichten des Mieters und Nutzungsbeschränkungen

1. Dokumente bei Übergabe: Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe einen in Deutschland gültigen Führerschein, ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung) sowie ein akzeptiertes Zahlungsmittel (Kreditkarte oder Bargeld) vorlegen. Kann der Mieter diese Dokumente und Mittel bei Übergabe nicht vorweisen, ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gilt dies als Nichtabholung durch den Mieter; es fällt eine Entschädigung gemäß den Stornobedingungen (siehe Ziffer 8) an, maximal jedoch der volle Mietpreis. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Fahrzeugzustand und Betankung: Die Vermieterin übergibt das Fahrzeug in sauberem, einwandfreiem, verkehrstüchtigem Zustand und mit vollem Kraftstofftank. Etwaige vorhandene Vorschäden oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am Ende der Mietzeit ebenfalls vollgetankt und in vergleichbarem sauberem Zustand zurückzugeben. Kraftstoffkosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vollen Tank zurück, wird die Vermieterin die Betankung selbst vornehmen und dem Mieter pauschal 6,00 pro fehlendem Liter Kraftstoffberechnen. Bei übermäßiger Verschmutzung oder starkem Geruch (z.B. durch Rauchen) bei Rückgabe trägt der Mieter die Kosten einer Sonderreinigung.
3. Sorgfalt im Gebrauch: Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und schonend zu behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere, alle geltenden Verkehrsregeln zu beachten und das Fahrzeug nur im vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur auf öffentlichen Straßen sowie für den üblichen Gebrauch eines Mietfahrzeugs verwenden. Auslandsfahrten sind ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Vermieterin untersagt; das Mietfahrzeug darf grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands betrieben und abgestellt werden. Der Mieter muss geeignete Maßnahmen treffen, um das Fahrzeug vor Diebstahl, Einbruch und Vandalismus zu schützen (siehe Ziffer 2.5).
4. Fahruntüchtigkeit: Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel zu führen. Er muss in jeder Hinsicht fahrtüchtig sein. Jegliche Alkohol- oder Drogeneinwirkung beim Führen des Fahrzeugs führt zu einem schweren Verstoß gegen den Mietvertrag.
5. Verbotene Nutzungen: Das Fahrzeug darf nicht zu motorsportlichen Zwecken, Renn- oder Testfahrten, Wettbewerben oder ähnlichen Veranstaltungenverwendet werden. Insbesondere ist es untersagt, das Fahrzeug auf Rennstrecken oder für Fahrtraining mit hohen Geschwindigkeiten einzusetzen. Ebenso verboten ist eine Teilnahme an illegalen Straßenrennen. Des Weiteren darf das Fahrzeug nicht zu rechtswidrigen Zwecken genutzt werden, insbesondere nicht zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gleich welcher Art.
6. Technische Eingriffe und Fahrmodi: Es ist dem Mieter strengstens untersagt, Sicherheitseinrichtungen oder elektronische Assistenzsysteme des Fahrzeugs zu manipulieren oder zu deaktivieren. Insbesondere dürfen weder die Traktionskontrolle deaktiviert noch sogenannte Launch-Control-Starts oder Race-Mode-Fahrten durchgeführt werden. Launch-Control ist eine elektronische Fahrassistenzfunktion, die extrem schnelle Beschleunigungsstarts aus dem Stillstand ermöglicht; Race-Mode bezeichnet spezielle Fahrzeugprogramme, die die Leistungsparameter für sportliches Fahren (insbesondere auf Rennstrecken) optimieren. Derartige Nutzungsarten stellen einen vertragswidrigen Gebrauch des Fahrzeugs dar. Verstößt der Mieter hiergegen, so haftet er für daraus resultierende Schäden sowie außergewöhnlichen Verschleiß. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, vom Mieter einen angemessenen Schadensersatz für erhöhten Verschleiß oder Inspektionskosten zu verlangen. Außerdem können in solchen Fällen vereinbarte Haftungsbegrenzungen oder Versicherungsleistungen entfallen, d.h. der Mieter müsste einen entstandenen Schaden voll umfänglich tragen (siehe Ziffer 6). Hinweis: Die Fahrzeuge verfügen über elektronische Systeme, die derartige Vorgänge (z.B. Launch-Control-Nutzung) speichern; die Vermieterin ist berechtigt, diese Fahrdaten auszulesen, um die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überprüfen.
7. GPS-Ortungssystem: Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietfahrzeuge mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sind. Dieses System – bereitgestellt durch die Firma Moving Intelligence – erfasst Routendaten und fahrzeugspezifische Nutzungsdaten. Die Vermieterin nutzt diese Informationen ausschließlich zu folgenden Zwecken: Diebstahlschutz (Fahrzeugortung bei unbefugter Entfernung), Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs (Nachweis der gefahrenen Routen und Kilometer) sowie Überwachung der vertragsgemäßen Nutzung (z.B. Erkennung verbotener Nutzungen gemäß Ziffer 2.5 und 2.6). Personenbezogene Daten des Mieters (außer den Standort- und Bewegungsdaten des Fahrzeugs) werden im GPS-System nicht gespeichert. Der Mieter muss im Rahmen des Buchungsprozesses einer solchen Datenerhebung separat zustimmen (z.B. durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes). Ohne diese Einwilligung erfolgt keine ortungsbasierte Datennutzung. Weitere Details hierzu sind der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.
8. Parken und Sicherung des Fahrzeugs: Der Mieter darf das Fahrzeug nicht ungesichert im öffentlichen Raum abstellen. Das Fahrzeug ist – insbesondere über Nacht – an einem sicheren Ort zu parken, vorzugsweise in einer abgeschlossenen, beleuchteten und idealerweise videoüberwachten Garage. Lässt der Mieter die nötige Sorgfalt beim Abstellen vermissen (z.B. Parken in unsicheren Gebieten, unbeaufsichtigt mit offenen Fenstern oder mit im Fahrzeug zurückgelassenen Schlüsseln), stellt dies eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Im Falle eines dadurch begünstigten Diebstahl- oder Vandalismusschadens haftet der Mieter für den vollen Schaden. Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, wenn es nicht in Gebrauch ist.
9. Wartung und Obhutspflichten: Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs regelmäßig zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle von Ölstand, Kühlwasser, Reifendruck und Beleuchtung sowie die Einhaltung der zulässigen Belastung und Personenanzahl laut Fahrzeugschein. Eventuelle Warnanzeigen des Fahrzeugs sind ernst zu nehmen; bei gravierenden technischen Warnungen hat der Mieter unverzüglich anzuhalten und die Vermieterin zu kontaktieren (siehe auch Ziffer 5.1 bezüglich technischer Defekte).
10. Rauchverbot und Sauberkeit: Im Fahrzeug ist Rauchen strikt untersagt. Ebenfalls ist der Transport von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin und unter Verwendung geeigneter Schutzvorkehrungen (Transportbox, Decke etc.) erlaubt, um Verschmutzungen oder Beschädigungen zu vermeiden. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und grobe Verschmutzungen zu vermeiden. Eine Reinigung des Fahrzeugs während der Mietzeit durch Waschanlagen oder Handwäsche ist nur nach Rücksprache mit der Vermieterin zulässig (einige unserer Fahrzeuge erfordern spezielle Pflege).
11. Verkehrsverstöße: Der Mieter hat für die Einhaltung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Etwaige Gebühren, Bußgelder, Verwarnungsgelder und sonstige Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften) während der Mietzeit gegen die Vermieterin als Halterin oder direkt gegen den Mieter/fahrenden Fahrer erhoben werden, trägt der Mieter. Der Mieter und eventuelle Fahrer stellen die Vermieterin von sämtlichen derartigen Geldbußen, Gebühren und Kosten frei. Die Vermieterin ist berechtigt, entsprechende Bescheide an den Mieter weiterzuleiten und den Behörden die Daten des Mieters bzw. Fahrers mitzuteilen. Für den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten kann die Vermieterin dem Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 pro Vorgang berechnen.

3. Mietpreis, Kaution und Zahlungsmodalitäten

1. Mietpreis: Der vereinbarte Mietpreis richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Vermieterin bzw. dem individuellen Angebot. Der Mietpreis beinhaltet – sofern nicht anders angegeben – die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.2) und ggf. eine vereinbarte Teil- oder Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 6.2), jedoch keine weiteren Versicherungsleistungen oder Zusatzprodukte. Alle vereinbarten Extras (z.B. zusätzlich gebuchte Kilometerpakete, Zustell-/Abholgebühren etc.) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind im Mietpreis enthalten, sofern sie im Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung ausgewiesen sind.
2. Kaution (Sicherheitsleistung): Zusätzlich zum Mietpreis wird eine Kaution in Höhe von 5.000 fällig. Diese Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis (insbesondere für eventuelle Schadensersatzansprüche, Selbstbeteiligungen, Mietpreisnachforderungen, Vertragsstrafen oder Nebenkosten wie Bußgelder). Der Mieter hat die Kaution zusammen mit dem Mietpreis vor Fahrzeugübergabe vollständig zu hinterlegen – in bar oder mittels von der Vermieterin akzeptierter Kreditkarte (die Vermieterin kann die Kaution per Kreditkartenabbuchung oder als Autorisierung/Reservierung einziehen). Die Kaution wird von der Vermieterin bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs verwahrt. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
3. Rückzahlung der Kaution: Die Rückerstattung der Kaution (bzw. der nicht verrechnete Teil) erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs und Prüfung desselben durch die Vermieterin. Sofern keine Schäden, fehlende Ausstattungsgegenstände, Vertragsverstöße oder ausstehende Zahlungen festgestellt werden, zahlt die Vermieterin die Kaution innerhalb von spätestens 4 Wochen ab Fahrzeugrückgabe an den Mieter zurück (bei Kreditkarten sicherheitsleistung erfolgt die Entlastung/Freigabe entsprechend). Liegen bei Rückgabe Anhaltspunkte für Schäden oder sonstige Ansprüche der Vermieterin vor, ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution vorläufig bis zur Klärung einzubehalten. Insbesondere bei Unfallschäden oder technischen Schäden wird die Kaution gegebenenfalls so lange einbehalten, bis der genaue Anspruchsbetrag ermittelt ist (z.B. durch Kostenvoranschlag oder Rechnung für die Reparatur). Die Verrechnung der Kaution mit Schadensersatzansprüchen oder Kosten erfolgt erst nach entsprechender Mitteilung an den Mieter über Grund und Höhe der einbehaltenen Beträge. Ein etwaiger Kautionsüberschuss wird dann an den Mieter zurückgezahlt. Die Vorlage von Rechnungsbelegen erfolgt auf Wunsch.
4. Zahlungsart und Fälligkeit: Der Mietpreis und die Kaution sind vor Beginn der Mietzeit vollständig zu zahlen. Ohne vollständige Zahlung darf die Vermieterin die Fahrzeugübergabe verweigern. Die Zahlung kann je nach Vereinbarung in bar oder per Kreditkarte erfolgen. (Bei Kartenzahlung hat der Mieter für ausreichenden Verfügungsrahmen zu sorgen; ggf. anfallende Bankgebühren für Auslands- oder Kreditkartentransaktionen trägt der Mieter.) Wird eine Verlängerung der Mietdauer vereinbart, so ist der zusätzliche Mietpreis ebenfalls im Voraus zu entrichten.
5. Kein Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung: Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere darf der Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs nicht mit dem Hinweis auf etwaige Gegenansprüche verweigern.

4. Mietdauer, Verlängerung und Rückgabe des Fahrzeugs

1. Mietdauer: Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag festgelegten Zeiten. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietdauer gemäß §545 BGB ist ausgeschlossen. Der Mieter hat kein Recht, das Fahrzeug über die vereinbarte Mietzeit hinaus zu nutzen, außer es wird rechtzeitig mit der Vermieterin eine Verlängerung vereinbart.
2. Verlängerung: Möchte der Mieter die Mietdauer verlängern, muss er rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Zustimmung der Vermieterin einholen. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen. Wird keine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung getroffen (oder wird ein Verlängerungswunsch abgelehnt), muss der Mieter das Fahrzeug spätestens zum ursprünglichen Rückgabezeitpunkt an der vereinbarten Rückgabestelle zurückgeben. Versäumt er dies, gerät er in Verzug. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit unberechtigt fort, gelten sämtliche vertraglichen Vereinbarungen fort, jedoch erlöschen etwaige Haftungsreduzierungen oder Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs. Für die Dauer der vertragswidrigen Überschreitung der Mietzeit schuldet der Mieter der Vermieterin eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Mietzinses gemäß aktueller Preisliste (ohne Berücksichtigung etwaiger Sonderrabatte oder Versicherungspauschalen). Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt – insbesondere kann die Vermieterin nach fruchtloser Aufforderung zur Rückgabe auf Kosten des Mieters den Besitz des Fahrzeugs zurückerlangen und etwaige Folgeschäden (z.B. entgangene Anschlussvermietungen) geltend machen.
3. Rückgabeort und -zustand: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt und -ort der Vermieterin zurückzugeben. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Rückgabe während der Öffnungszeiten der Vermieterin an deren Geschäftssitz. Das Fahrzeug ist im vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben, d.h. insbesondere mit voller Betankung (siehe Ziffer 2.2), mit sämtlichem überlassenen Zubehör (Schlüssel, Dokumente, Bordwerkzeug, etc.) und in gereinigtem Zustand. Bei der Rücknahme wird ein gemeinsames Übergabe-/Rückgabeprotokoll erstellt, in dem neue Schäden oder Beanstandungen festgehalten werden. Beide Parteien unterzeichnen dieses Protokoll; etwaige Einwände des Mieters gegen darin vermerkte Schäden sind unverzüglich mitzuteilen. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten oder unbetreut abgestellt (nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin zulässig), trägt der Mieter das Risiko neuer Beschädigungen bis zur tatsächlichen Übernahme durch die Vermieterin.
4. Folgen verspäteter Rückgabe: Gibt der Mieter das Fahrzeug verspätet zurück, hat er für jede angefangene Stunde der Überschreitung einen Betrag gemäß der geltenden Preislistensätze (ggf. anteilig berechnet) zu zahlen, mindestens jedoch den Tageshöchstsatz pro zusätzlichem Tag, der durch die Verspätung ganz oder teilweise verursacht wird. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens aufgrund der verspäteten Rückgabe (z.B. Kosten für Ersatzanmietung eines Fahrzeugs für den nächsten Kunden, Vertragsstrafen an Folgemieter, organisatorischer Aufwand) bleibt der Vermieterin vorbehalten. Im Falle einer erheblichen Terminüberschreitung ohne Abstimmung kann die Vermieterin außerdem Strafanzeige wegen Unterschlagung erstatten, sofern der Verdacht einer rechtswidrigen Aneignung besteht.
5. Vorzeitige Rückgabe: Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, besteht kein Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Mietzeitraums, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Vermieterin oder ein Fall von höherer Gewalt vor, der die Weiterbenutzung unmöglich macht. Die Vermieterin bemüht sich in zumutbarem Umfang, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten; für den Fall einer erfolgreichen Weitervermietung kann sie dem Mieter aus Kulanz einen Anteil des bereits gezahlten Mietpreises erstatten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).

5. Verhalten bei Schäden und Unfällen

1. Technische Defekte und Warnleuchten: Treten während der Mietzeit technische Probleme, Warnmeldungen oder sonstige Betriebsstörungen am Fahrzeug auf, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin dürfen keine Reparaturen oder Eingriffe am Fahrzeug vorgenommen werden. Ausnahme: Ist die Behebung eines Defekts zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sofort erforderlich und liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten unter 100, darf der Mieter eine Fachwerkstatt aufsuchen und den Mangel auf eigene Kosten beheben lassen. In diesem Fall muss der Mieter die Vermieterin schnellstmöglich über die durchgeführte Reparatur benachrichtigen und die quittierte Originalrechnung vorlegen. Die Vermieterin erstattet die vom Mieter verauslagten Kosten, sofern nicht der Mieter den Defekt selbst verschuldet hat (z.B. durch Fehlbedienung oder unsachgemäßen Gebrauch) und sofern ein Defekt vorlag, der die Fahrtüchtigkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigte. Nicht erstattungsfähig sind Luxusreparaturen oder -anschaffungen, die nicht zwingend notwendig waren, sowie Folgeschäden durch Weiterbetrieb trotz angezeigter Störung.
2. Unfall oder Schadenfall: Bei einem Unfall oder sonstigen Schadenfall (z.B. Wildunfall, Brand, Vandalismus) muss der Mieter sofort die folgenden Schritte einleiten:
o Sichern und Melden: Als erstes ist – soweit es die Situation erfordert – die Unfallstelle abzusichern und bei Personenschäden Erste Hilfe zu leisten. Danach hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen am Unfallort zu bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Selbst bei geringfügigen Schäden darf der Mieter die Unfallstelle nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (§142 StGB, „Unfallflucht“).
o Keine Schuldanerkenntnisse: Der Mieter darf am Unfallort keine Schuldanerkenntnisse oder vergleichbare Äußerungen abgeben. Aussagen zum Unfallhergang sind gegenüber der Polizei wahrheitsgemäß zu machen, jedoch ohne vorschnell die Verantwortung zu übernehmen. Etwaige Haftungsfragen sind ausschließlich zwischen den Versicherungen bzw. durch Gerichte zu klären.
o Datenerfassung: Der Mieter hat Namen, Anschriften und Kontaktinformationen aller beteiligten Personen (inklusive Zeugen) sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Von allen beteiligten Fahrern sind zudem die Führerscheindaten und – sofern vorhanden – Versicherungsdaten (Versicherungsgesellschaft, Policennummer) zu notieren. Falls möglich, sollte der Unfallhergang fotografisch dokumentiert werden (Position der Fahrzeuge, Beschädigungen, Umgebung).
o Information der Vermieterin: Der Mieter muss die Vermieterin sofort über den Unfall benachrichtigen (telefonisch unter der im Mietvertrag angegebenen Notfallnummer, sofern erreichbar). Ist die Vermieterin nicht direkt erreichbar, ist am Schadenort in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen und dem Vermieter spätestens bei der Rückgabe Bericht zu erstatten.
o Schriftlicher Unfallbericht: Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter der Vermieterin einen ausführlichen schriftlichen Unfallberichtvorzulegen. Dieser sollte eine genaue Schilderung des Hergangs (Unfallzeitpunkt, -ort, Wetter-/Straßenverhältnisse) enthalten, sowie eine Skizze, sofern hilfreich. Alle Unfallbeteiligten sowie der aufnehmende Polizeibeamte (inkl. Dienststelle und Aktenzeichen) sind zu benennen. Der Bericht ist vom Mieter eigenhändig zu unterschreiben.

Diese Pflichten gelten entsprechend für sonstige Schadenfälle (z.B. Fahrzeugbrand, Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, Wildschäden). Bei Diebstahl oder Vandalismusschäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Vermieterin zu informieren. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann dies zum Verlust von Versicherungsschutz oder Haftungsbegrenzungen führen (siehe Ziffer 6).

3. Pannenhilfe: Sollte das Fahrzeug infolge eines technischen Defekts liegenbleiben oder nicht mehr sicher fahrbereit sein, kontaktiert der Mieter umgehend die Vermieterin, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Vermieterin organisiert nach Möglichkeit Pannenhilfe oder ein Ersatzfahrzeug. Eigene Abschleppmaßnahmen des Mieters sind nur im Notfall zulässig (z.B. zur Gefahrenabwehr) und – außer in absoluten Ausnahmesituationen – zuvor mit der Vermieterin abzustimmen.

6. Haftung des Mieters

1. Grundsatz der Haftung: Der Mieter haftet grundsätzlich für alle während der Mietzeit anfallenden Schäden, Verluste, Verstöße und sonstigen Kosten, die durch ihn selbst, den berechtigten Fahrer oder durch Dritte, denen er das Fahrzeug entgegen dem Vertrag überlassen hat, verursacht wurden. Dies umfasst Schäden am Mietfahrzeug selbst, Folgeschäden, Wertminderungen, Abschlepp- und Bergungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall sowie etwaige Ansprüche Dritter. Die Haftung des Mieters ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, sofern der Mieter die vertraglichen Bestimmungen einhält.
2. Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung: Für das Mietfahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Deckungssumme mindestens in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung). Für Schäden am Mietfahrzeug selbst (Kaskoschäden) gilt – sofern nicht anders vereinbart – eine Selbstbeteiligung des Mieters von 5.000 pro Schadensfall als vereinbart. Das bedeutet: Bei Unfallschäden, Diebstahl oder sonstigen am Fahrzeug entstandenen Schäden haftet der Mieter bis zu einem Betrag von 5.000€ je Schadensereignis selbst, während ein etwaiger darüberhinausgehender Schaden von einer etwa bestehenden Voll- oder Teilkaskoversicherung getragen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Gegenstände, die im Fahrzeug transportiert oder zurückgelassen werden; für deren Beschädigung oder Verlust übernimmt die Vermieterin keine Haftung (siehe Ziffer 7 zur Haftung der Vermieterin).
3. Haftungsreduzierung im Regelfall: Solange der Mieter die in diesem Vertrag und den AGB festgelegten Pflichten nicht verletzt und kein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 6.4 vorliegt, ist seine Haftung für am Mietfahrzeug entstandene Schäden auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (vgl. Ziffer 6.2) beschränkt. Beispiel: Entsteht ein Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von 10.000€, so zahlt der Mieter im Regelfall 5.000€ (Selbstbeteiligung) und der darüber hinausgehende Betrag wird von der Versicherung getragen, sofern Versicherungsschutz besteht.
4. Unbeschränkte Haftung (Haftungsausschluss der Selbstbeteiligung): Die vertragliche Haftungsbegrenzung des Mieters (Selbstbeteiligung) findet keine Anwendung, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn eine der vertraglichen Obliegenheiten aus diesen AGB schuldhaft und in erheblicher Weise verletzt wurde und der Schadenseintritt damit in Zusammenhang steht. In solchen Fällen haftet der Mieter in vollem Umfang für den entstandenen Schaden. Unbeschränkte (volle) Haftung des Mieters kommt insbesondere in folgenden Fällen zum Tragen:
o Unbefugte Fahrer: Wenn der Schaden eintritt, während ein nicht berechtigter Fahrer (siehe Ziffer 1.2 und 1.4) das Fahrzeug führt, oder wenn der Mieter entgegen dem Vertrag Dritten das Fahrzeug überlassen hat.
o Pflichtverletzungen des Mieters: Wenn der Mieter oder der Fahrer Obliegenheiten aus diesem Vertrag grob verletzt, z.B. durch Trunkenheit oder Drogenkonsum beim Fahren (schon geringste Alkohol- bzw. Drogenbeeinflussung genügt), durch Verwendung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken (z.B. Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen, siehe Ziffer 2.5) oder Missachtung technischer Warnhinweise, durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. Überdrehen des Motors, Fahren mit deutlich überhöhter Drehzahl im kalten Zustand) oder durch nicht genehmigte Auslandsfahrten entgegen Ziffer 2.3.
o Schäden durch Manipulation oder verbotene Nutzung: Wenn der Mieter oder Fahrer bewusst Sicherheitssysteme deaktiviert oder verbotene Fahrmanöver gemäß Ziffer 2.6 durchgeführt hat (z.B. Nutzung von Launch-Control oder Race-Mode) und hierdurch ein Schaden oder übermäßiger Verschleiß verursacht wurde.
o Verstoß gegen Unfallpflichten: Wenn der Mieter nach einem Unfall oder Schadensfall die Pflichten aus Ziffer 5.2 (z.B. Polizeiruf, Meldung, Schadenbericht) nicht einhält und dadurch die Schadenaufklärung oder Schadensminderung beeinträchtigt wird.
o Entfall des Versicherungsschutzes: Wenn die Versicherung des Mietfahrzeugs (Haftpflicht oder Kasko) aufgrund eines Verhaltens des Mieters oder Fahrers berechtigt ist, Leistung zu verweigern oder zu kürzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter eine Obliegenheit gegenüber der Versicherung verletzt hat (z.B. Unfall nicht gemeldet, falsche Angaben gemacht) oder einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat (§81 VVG). In solchen Fällen haftet der Mieter für den Schaden in dem Umfang, wie die Versicherung leistungsfrei ist.

In den vorgenannten Fällen entfällt die Begrenzung auf die Selbstbeteiligung; der Mieter trägt den gesamten entstandenen Schaden und alle Folgekosten selbst. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Mieters ggf. entsprechend §81 Abs.2 VVG anteilig gekürzt (d.h. je nach Verschuldensgrad kann die Vermieterin einen Teil des Schadens von der Versicherung übernehmen lassen und den Rest vom Mieter fordern). Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Mieter.

5. Haftungsumfang: Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich im Schadensfall insbesondere auf folgende Positionen, soweit anwendbar: Reparaturkosten (bzw. bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs, Abschlepp- und Bergungskosten, Gutachter- und Sachverständigenkosten, Kosten der Fahrzeugrückführung an den Vermieter-Standort, Verwaltungskosten für die Schadenabwicklung sowie einen Mietausfallschaden für die Zeit der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Letzterer wird pauschal mit 60% des Tagesgrundpreises pro Ausfalltag (laut aktueller Preisliste der Vermieterin) berechnet, sofern der Mieter nicht einen geringeren Schaden nachweist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Indemnität bei Mehrfachmietern: Haben mehrere Mieter gemeinsam den Vertrag geschlossen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Eine Aufteilung der Haftung unter den Mietern berührt die Vermieterin insofern nicht; sie kann sich wegen aller Forderungen an jeden der Mieter halten.
7. Keine Abtretung: Etwaige Ansprüche des Mieters gegen die Versicherung des Fahrzeugs oder gegen einen Unfallgegner dürfen von dem Mieter weder abgetreten noch verpfändet werden, ohne Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter verpflichtet sich, im Schadenfall alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und bei der Schadensabwicklung im zumutbaren Rahmen mitzuwirken.

7. Haftung der Vermieterin

1. Haftungsbeschränkung der Vermieterin: Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet die Vermieterin unbegrenzt für Schäden, die durch Fehler oder Arglist von ihr verursacht wurden, sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz).
2. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Für andere Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, gilt: Die Vermieterin haftet nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen (Verletzung wesentlicher Pflichten durch leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
3. Haftungsausschluss: In allen anderen Fällen – also bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten – ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Vorvertragliche und deliktische Haftung: Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für Ansprüche des Mieters aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen(c.i.c.) sowie bei deliktischen Ansprüchen.
5. Kein Haftung für eingebrachte Sachen: Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Mieter oder Mitfahrer im Mietfahrzeug mitgenommen, gelagert oder zurückgelassen hat. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Vermieterin. Im Übrigen obliegt es dem Mieter, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seiner transportierten oder im Fahrzeug belassenen persönlichen Gegenstände zu sorgen.

8. Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags

1. Wichtiger Grund: Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos und außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine Pflichten aus diesem Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt. Beispiele für wichtige Gründe sind insbesondere:
o Mangelnde Pflege oder Gefährdung des Fahrzeugs: Wenn der Mieter das Fahrzeug erheblich vernachlässigt, unsachgemäß behandelt oder die Fahrzeugsubstanz durch verbotene Handlungen gefährdet (z.B. wiederholte Missachtung von Warnanzeigen, siehe Ziffer 2.9, oder verbotene Rennteilnahmen, siehe Ziffer 2.5/2.6).
o Unerlaubter Gebrauch: Bei jeder rechtswidrigen Nutzung des Fahrzeugs, etwa zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, oder bei einem Gebrauch, der klar außerhalb des vertraglich Zulässigen liegt.
o Vorsätzliche Beschädigung: Wenn der Mieter das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt oder eine Beschädigung durch Dritte vorsätzlich herbeiführt.
o Schadensverheimlichung: Falls der Mieter einen während der Mietzeit entstandenen Schaden am Fahrzeug vorsätzlich verschweigt, zu verbergen versucht oder falsche Angaben zum Hergang macht.
o Vertragswidrige Weitergabe: Bei einer unerlaubten Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ohne Zustimmung (Verstoß gegen Ziffer 1.4).
o Zahlungsverzug oder Bonitätsprobleme: Sollte der Mieter falsche Angaben zur Zahlungsfähigkeit gemacht haben oder mit Zahlungen (Miete oder Kaution) in Verzug geraten und trotz Fristsetzung nicht leisten, kann dies ebenso einen Kündigungsgrund darstellen.
2. Folgen der Kündigung: Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sofort an die Vermieterin herauszugeben. Etwaige Ansprüche der Vermieterin auf Schadensersatz (z.B. wegen Mietausfall oder notwendiger Wiederinbesitznahme) bleiben unberührt. Bereits gezahlte Mietentgelte werden im Falle einer vom Mieter verschuldeten Kündigung nicht erstattet. Die Vermieterin kann das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abholen lassen, wenn der Mieter der sofortigen Rückgabepflicht nicht nachkommt.

9. Stornierung durch den Mieter (Rücktritt) und Nichtabholung

1. Stornierungsrecht: Der Mieter kann vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten (Stornierung). Die Stornierung muss in Textform (z.B. E-Mail) gegenüber der Vermieterin erklärt werden. Im Falle einer Stornierung werden folgende pauschale Stornogebühren fällig, abhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Mieters:
o Bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei (es erfolgt volle Rückerstattung bereits gezahlter Beträge).
o Ab 8 Wochen bis 4 Wochen vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises werden als Stornogebühr berechnet.
o Ab 4 Wochen bis 2 Wochen vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises als Stornogebühr.
o Unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises als Stornogebühr.
o Weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn: 95% des Mietpreises als Stornogebühr.
o Nichtabholung / Nichterscheinen: Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Mietbeginn und hat auch keine Stornierung erklärt, wird dies als Nichtabholung behandelt. In diesem Fall fällt eine Entschädigung in Höhe von 100% des Mietpreises an.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin. Der Mietpreis im obigen Sinne umfasst den Gesamtmietpreis inklusive aller vereinbarten Gebühren und Extras (siehe Mietvertrag/Bestätigung).

2. Berücksichtigung ersparter Aufwendungen: In den vorstehenden Pauschalen sind etwaige ersparte Aufwendungen der Vermieterin bereits berücksichtigt. Dem Mieter bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vorstehende Pauschale es vorsieht. In diesem Fall ist der Mieter nur zur Zahlung des geringeren Betrags verpflichtet. Umgekehrt bleibt es der Vermieterin vorbehalten nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, sofern die pauschalierte Stornogebühr aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht kostendeckend ist.
3. Nichtabholung des Fahrzeugs: Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt und hat auch nicht rechtzeitig storniert, hält die Vermieterin die Reservierung für maximal 2 Stunden aufrecht. Nach Ablauf dieser Wartezeit ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vergeben. Die Situation gilt dann als Rücktritt/Nichtabholung durch den Mieter. In diesem Fall wird – wie oben dargestellt – der volle Mietpreis als Schadensersatz fällig. Auch hier gilt, dass dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens offensteht (siehe Ziffer 9.2). Etwaige bereits vom Mieter geleistete Zahlungen (Mietpreis, Kaution) werden mit der Stornogebühr verrechnet. Ein nicht abgeholtes Fahrzeug begründet keinen Anspruch des Mieters, den Mietzeitraum nachträglich zu verschieben.

10. Einholung von Bonitätsauskünften (SCHUFA-Klausel)

Die Vermieterin behält sich vor, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung über den Mieter einzuholen, um ihre berechtigten Interessen (insbesondere Absicherung des hohen Fahrzeugwerts und des Mietausfallrisikos) zu wahren. Dies kann durch Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. SCHUFA Holding AG) geschehen. Eine solche Auskunft wird nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mieters eingeholt. Im Online-Buchungsprozess oder Vertragsformular wird hierfür ein separates Zustimmungskästchen vorgesehen. Ohne diese Einwilligung erfolgt keine Bonitätsanfrage, wobei die Vermieterin sich in diesem Fall vorbehält, bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder den Vertragsschluss abzulehnen, falls berechtigte Zweifel an der Bonität des Mieters bestehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters im Rahmen der Bonitätsprüfung erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgesetze und der Datenschutzinformation der Vermieterin.

11. Datenschutz

Die Vermieterin verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung und auf Grundlage der einschlägigen Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG). Details zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den Kategorien personenbezogener Daten, den Verwendungszwecken, Rechtsgrundlagen und den Rechten des Mieters (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.), sind in der Datenschutzerklärung der Vermieterin dargestellt, die auf der Webseite der Vermieterin sowie im Mietbüro einsehbar ist. Dies umfasst auch Informationen zur GPS-Ortung des Fahrzeugs (siehe Ziffer 2.7) und zur eventuellen Bonitätsprüfung (siehe Ziffer 10). Der Mieter wird aufgefordert, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis zu nehmen. Bei Fragen zum Datenschutz kann sich der Mieter jederzeit an die Vermieterin wenden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung (z.B. an Versicherungen, Behörden bei Verstößen – siehe Ziffer 2.11 –, Inkassodienstleister bei Zahlungsverzug) erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht.

12. Schlussbestimmungen

1. Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatstaates des Mieters entgegenstehen.
2. Gerichtsstand: Hat der Mieter als Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist für Klagen gegen ihn das Gericht seines Wohnsitzes zuständig; für Klagen, die der Mieter gegen die Vermieterin erhebt, ist das Gericht am Sitz der Vermieterin zuständig, sofern kein abweichender gesetzlich zwingender Gerichtsstand besteht. Ist der Mieter kein Verbraucher (z.B. juristische Person, Kaufmann) oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder besitzt er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag der Sitz der Vermieterin (Langen, Deutschland) vereinbart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsregelungen, insbesondere nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia), bleiben unberührt.
3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Klausel gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Regelung. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
4. Vertragsänderungen: Nebenabreden oder Änderungen des Mietvertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Textform genügt nicht), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen ist. Mündliche Absprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht nachträglich schriftlich bestätigt werden.
5. Mitteilungspflichten: Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Änderungen seiner persönlichen Daten, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Führerscheinstatus), unverzüglich mitzuteilen. Offizielle Mitteilungen der Vermieterin an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mieters gelten als zugestellt, sofern der Mieter eine Änderung dieser Daten nicht angezeigt hat.
6. Weitere Bestimmungen: Der Mieter versichert mit seiner Unterschrift bzw. mit Abschluss der Online-Buchung, dass er zahlungsfähig ist und sich nicht in Insolvenz befindet. Er bestätigt zudem, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist. Alle in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d). Gesetzliche Rechte und Ansprüche der Parteien, die über die Regelungen dieser AGB hinausgehen, bleiben unberührt.